Compliance-Vereinbarung
Präambel
Unabhängigkeit ist unverzichtbare Arbeitsgrundlage der STANDARD-Redaktion. Redakteur:innen sind sich der Verantwortung bewusst, die ihre Arbeit mit sich bringt. Die vorliegenden Compliance-Regeln dienen dazu, die Grundpfeiler dieser Unabhängigkeit zu wahren und kritischen Journalismus zu ermöglichen.
Diese Regeln ergänzen gesetzliche Regelungen und standesethische Kodices, wie den Ehrenkodex der österreichischen Presse. Redakteur:innen des STANDARD verpflichten sich zur Einhaltung dieser Regeln und sind sich bewusst, dass ihre Tätigkeit im besonderen Fokus einer kritischen Öffentlichkeit steht. Sie müssen dafür Sorge tragen, schon den bloßen Anschein, der ihrer Unabhängigkeit schaden könnte, zu vermeiden.
Die Wahrung der journalistischen Integrität ist alltägliche Praxis, zu der sich alle Mitglieder der Redaktion verpflichten. Diese Verpflichtung beinhaltet, Fragen, Unklarheiten und Streitfälle offen mit den jeweiligen Vorgesetzten oder dem Redaktionsbeirat zu besprechen.
Chefredaktion und Führungskräfte sind zur Kontrolle dieser Regeln verpflichtet. Die unmittelbaren Führungskräfte sind dafür verantwortlich, dass diese Regeln den ihnen zugeteilten Redakteur:innen vertraut gemacht werden.
Persönliche Vorteile
STANDARD-Redakteur:innen verschaffen sich durch ihre Arbeit keine persönlichen Vorteile und handeln nicht im Interesse Dritter. Führungskräften ist es nicht erlaubt, andere für ihr eigenes Interesse oder das Dritter zu verpflichten.
Geschenke, die über eine höfliche Geste hinausgehen, dürfen nicht angenommen werden. Als Maß für annehmbare Geschenke gilt in etwa der Wert eines monatlichen E-Paper-Abos des STANDARD. Geschenkgeberinnen werden von dieser Gepflogenheit unterrichtet. Geschenke über diesem Wert werden entweder höflich abgelehnt und in Eigenverantwortung zurückgeschickt oder an die Ressortleitung übergeben. Diese trägt Sorge dafür, die Ware oder einen etwaigen Erlös karitativen Zwecken zukommen zu lassen.
Zuwendungen, für die eine redaktionelle Gegenleistung erwartet, in Aussicht gestellt oder auch nur insinuiert wird, sind nicht erlaubt. Bei Einladungen zu Geschäftsessen und Veranstaltungen darf bei keinem der Beteiligten der Eindruck entstehen, dass für die Einladung Gegenleistungen erwartet werden, die der journalistischen Integrität des STANDARD entgegenstehen.
Freundschaften und Beziehungen dürfen die Unabhängigkeit der STANDARD-Redaktion nicht gefährden. Grundsätzlich obliegt es den Redakteur:innen, mit Interessenkonflikten verantwortungsbewusst umzugehen. Redakteur:innen dürfen jedenfalls nicht über Personen oder Organisationen schreiben, bei denen ein Naheverhältnis einen Interessenkonflikt begründen könnte – es sei denn, dieses Naheverhältnis wird im Bericht explizit thematisiert. Das gilt auch bei der Berichterstattung über Bücher und andere Produkte von STANDARD-Redakteur:innen. In der Arbeit von Redakteur:innen des STANDARD haben PR und Schleichwerbung keinen Platz. Berichte über Tätigkeiten und Produkte der STANDARD-Gruppe sind mit einem Transparenzhinweis zu versehen.
Tests und Pressetickets
Werden für Rezensionen oder Tests Waren (Geräte, Fahrzeuge …) von Unternehmen zur Verfügung gestellt, müssen diese unmittelbar nach Abschluss des Tests oder der Rezension an das Unternehmen retourniert werden. Eine Ausdehnung der Testtätigkeit auf den privaten Bereich ist erlaubt, es muss aber ausgeschlossen sein, dass Redakteur:innen einen überwiegend privaten Vorteil aus ihrer Tätigkeit ziehen. Abhängigkeitsverhältnisse zu Herstellern sind zu vermeiden. Sollte es nicht möglich oder zumutbar sein, Waren nach dem Test zurückzugeben, hat die jeweilige Ressortleitung dafür Sorge zu tragen, die Ware oder einen etwaigen Erlös in regelmäßigen Abständen karitativen Zwecken zukommen zu lassen. Verbrauchsgegenstände (Lebensmittel, Kosmetika …) sind davon ausgenommen.
Pressetickets für Veranstaltungen, Vorstellungen, Ausstellungsbesuche, Konzerte, Filmvorführungen sowie Streaming-Links, Rabatte, Test-, Rezensions- oder Belegexemplare dürfen nur zu beruflichen Zwecken angenommen werden.
Pressereisen
Bei Pressereisen muss der journalistische Zweck im Vordergrund stehen. Alle Mitglieder der STANDARD-Redaktion sind verpflichtet, sorgfältig abzuwägen, ob der journalistische Zweck in Relation zu einem möglichen Anschein der Befangenheit stehen könnte. Im Zweifelsfall ist eine solche Reise abzulehnen.
Übernehmen Dritte die Kosten journalistischer Reisen, muss dies in der Berichterstattung jedenfalls ausgewiesen werden. Dabei sind die wesentlichsten Kostenpunkte anzugeben (z. B.: „Die Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung wurden vom Veranstalter übernommen.“) Redakteur:innen haben sich auf Pressereisen so zu verhalten, dass Ansehen und Unabhängigkeit des STANDARD keinen Schaden nehmen.
Nebentätigkeiten
Die Unabhängigkeit der Redaktion des STANDARD und damit aller Redakteur:innen gegenüber allen Parteien, Institutionen, Interessengruppen und Organisationen ist das höchste Gut, um ein unabhängiges journalistisches Qualitätsmedium zu produzieren. Entsprechend zurückhaltend und vorsichtig ist bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten von Redakteur:innen vorzugehen und sind diese im Zweifel abzulehnen.
Bezahlte und unbezahlte Nebentätigkeiten von Mitgliedern der Redaktion erfordern daher die Genehmigung der Chefredaktion, so sie den Anschein einer Befangenheit erwecken können. Diese hat das Ansuchen dann zu genehmigen, wenn keine arbeitsrechtlichen Argumente dagegensprechen, wenn vor allem eine Unvereinbarkeit mit der redaktionellen Unabhängigkeit garantiert ausgeschlossen werden kann und auch für die/den gewöhnlichem Leserin dieser Eindruck nicht entstehen kann. Für leitende Redakteur:innen gilt bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten ein Vier-Augen-Prinzip, da sie in ihrem Aufgabengebiet in Entscheidungen von allen Ressorts eingebunden sind und somit ein Interessenkonflikt weniger leicht ausgeschlossen werden kann.
Die Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien bedarf der Genehmigung durch die Chefredaktion. Diese kann genehmigt werden, wenn kein direktes Konkurrenzverhältnis zwischen dem STANDARD und dem anderen Medium besteht. Auch für nicht im direkten Konkurrenzverhältnis stehende Medien kann es Ausschlussgründe geben, wenn die Veröffentlichung nicht mit der Unabhängigkeit des STANDARD zu vereinbaren ist. In Streitfällen ist der Redaktionsbeirat beizuziehen.
Nebentätigkeiten für politische Parteien oder diesen nahestehende Organisationen gemäß Parteiengesetz sowie Interessenvertretungen, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich, sind ausgeschlossen. Dazu zählt auch die Veröffentlichung in Medien dieser. In Hinblick auf individuelle Unvereinbarkeiten sind zudem Anfragen zu Moderationen von Interessenvertretungen (u. a. Arbeiterkammer, Industriellenvereinigung, Wirtschaftskammer) und von diesen finanzierten Institutionen (u. a. Moment Institut) sowie Denkfabriken (u. a. Agenda Austria) zu prüfen.
Mitgliedschaften in Kuratorien, Beiräten, Aufsichtsräten und sonstigen Gremien sowie Funktionärstätigkeiten sind so wie Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig. Nicht von dieser Regelung umfasst sind selbstverständlich Elternvereine, Pfadfinder und vergleichbare private nicht politiknahe Vereine, über die das jeweilige Redaktionsmitglied dann aber auch nicht berichtet.
Die Ressortleitungen haben sicherzustellen, dass auch freie Autorinnen unabhängig sind und unbefangen berichten können. Sie sind angehalten, Auskunft über etwaige relevante Beziehungen zu aktuellen und ehemaligen Arbeitgeberinnen, Geschäftspartnerinnen sowie Auftraggeber:innen (vor allem im Bereich Politik, PR, Marketing und Corporate Publishing) zu verlangen.
Moderationen, die im Zuge einer entgeltlichen Kooperation des STANDARD stattfinden, müssen klar ausgewiesen werden. Mitgliedern der Redaktion steht es frei, im Sinne einer Trennung zwischen redaktioneller Berichterstattung und Anzeigen eine Moderation abzulehnen. Ist eine redaktionelle Begleitung einer derartigen Veranstaltung vorgesehen, so darf diese nicht durch dieselbe Person, die moderiert, durchgeführt werden. Ist das nicht möglich, ohne den redaktionellen Betrieb zu gefährden, so kann die Berichterstattung ausnahmsweise auch durch die moderierende Person erfolgen. Die redaktionelle Berichterstattung über entgeltliche Kooperationen muss freiwillig und unabhängig erfolgen.
Besitz von Wertpapieren
Redakteur:innen, die über börsennotierte Unternehmen berichten oder auf eine solche Berichterstattung Einfluss nehmen können, sind verpflichtet, Interessenkonflikte zwischen eigenem Wertpapierbesitz und journalistischer Tätigkeit zu vermeiden.
Sie verpflichten sich, ihren Besitz an unternehmensrelevanten österreichischen Wertpapieren der Chefredaktion und der Ressortleitung unter Zusicherung der Vertraulichkeit und ohne Angabe der Anzahl zu melden.
Sie verpflichten sich, von nun an keine weiteren Wertpapiere dieser Art zu erwerben oder Transaktionen in solchen Wertpapieren mit anderen Personen auf eine Weise abzusprechen, aus der sie einen persönlichen finanziellen Vorteil ziehen könnten.
Sie verpflichten sich, alle offensichtlichen und potenziellen Interessenkonflikte bezüglich des Besitzes von und des Handels mit solchen Wertpapieren der Ressortleitung bzw. der Chefredaktion zu melden. Dies betrifft auch Interessenkonflikte, die durch Haushaltsmitglieder sowie alle anderen Personen, mit denen ein wirtschaftlicher Verbund besteht, entstehen könnten.
Folgende Wertpapiere fallen unter diese Regel:
Wertpapiere von Unternehmen, die ihren Sitz oder einen Schwerpunkt ihres Geschäftes in Österreich haben oder deren gehandelte Kurse durch österreichische Medienberichterstattung beeinflusst werden könnten. Dazu zählen Aktien, auf Aktien basierende Derivatprodukte, Wandelanleihen, Unternehmensanleihen sowie Anteile von Unternehmen, die auf elektronischen Finanzplattformen gehandelt werden oder deren Börsengang bevorsteht. Ausgenommen sind Wertpapiere, die den gesetzlichen Voraussetzungen für den Gewinnfreibetrag bzw. zur Wertpapierdeckung der Pensionsrückstellung (gern. EstG §14/7/4) entsprechen, sowie Investmentfondsprodukte.
Redakteur:innen der Wirtschaftsressorts, Mitgliedern der Chefredaktion und allen Redakteur:innen sowie ständigen freien Mitarbeiterinnen, die regelmäßig über vom STANDARD beeinflussbare Unternehmen berichten, ist der Besitz von und der Handel mit oben angeführten Wertpapieren jedenfalls grundsätzlich untersagt. Sollten die genannten Personen im Besitz von oben angeführten Wertpapieren sein, sind diese raschestmöglich, spätestens aber binnen eines Jahres abzustoßen. Zukäufe sind untersagt. Sollte die Veräußerung wegen damit verbundener Verluste oder aufgrund anderer wesentlicher Faktoren nicht zumutbar sein, ist folgende Regelung maßgebend: Es dürfen keine Wertpapiere verkauft werden, über deren Emittenten ein Beitrag in den vorigen zwei Wochen veröffentlicht wurde oder in den nächsten geplant ist. Darüber hinaus gilt die oben angeführte Regelung, wonach der Besitz der relevanten Wertpapiere Chefredaktionen und Ressortleitungen gemeldet werden muss.
Alle anderen STANDARD-Redakteur:innen sind verpflichtet zu klären, ob allfällige Interessenkonflikte zwischen ihrer journalistischen Tätigkeit und Wertpapierbesitz existieren, und, sofern sich diese nicht ausschließen lassen, ihre Ressortleitung bzw. die Chefredaktion darüber zu informieren. Um daraus resultierende Einschränkungen bei der journalistischen Tätigkeit zu vermeiden, empfiehlt es sich für alle STANDARD-Redakteur:innen, allgemein auf den Besitz von und den Handel mit oben angeführten Wertpapieren zu verzichten.
Insiderinformationen dürfen aus einem Vertraulichkeitsbereich in einen anderen Unternehmensbereich nur dann weitergegeben werden, wenn dies zu Unternehmenszwecken erforderlich ist. Eine solche Informationsweitergabe hat sich auf den unbedingt erforderlichen Zugang zu beschränken (z. B. die medienrechtliche Abklärung). Erfolgt eine Weitergabe von Insiderinformation außerhalb des Rahmens bestehender institutionalisierter und vordefinierter Informationsabläufe, ist dies der Ressortleitung bzw. der Chefredaktion unverzüglich zu melden.
Redaktionelle Standards
Die redaktionellen Standards sind im Redaktionsstatut des STANDARD festgelegt.
Wien, 11.12.2024
Chefredaktion
Redaktionsbeirat