Leitlinien zur Sicherung
der journalistischen
Unabhängigkeit
beim STANDARD

Präambel

Redakteurinnen und Redakteure der STANDARD Mediengruppe sind sich der Verantwortung bewusst, die sie für die Information und Meinungsbildung in Österreich haben. Unabhängigkeit ist die unverzichtbare Grundlage ihrer Arbeit.

Die Leitlinien konkretisieren das Verständnis der publizistischen Grundsätze des Ehrenkodex für die österreichische Presse. Die Einhaltung dieser Leitlinien bei der journalistischen Arbeit aller Redakteure und Redakteurinnen sichert die Rahmenbedingungen, die unabhängigen und kritischen Journalismus beim STANDARD ermöglichen.

Private und geschäftliche Interessen

Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Redakteurinnen und Redakteure beeinflusst werden.

Dies ist Gegenstand der Ziffern 4 und 10 des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Die Journalistinnen und Journalisten des STANDARD…

  • … berichten grundsätzlich nicht über nahestehende Personen, insbesondere Familienangehörige, in Text und Bild, es sei denn, es liegt ein mit dem:r jeweiligen Vorgesetzten abgestimmter sachlicher Grund vor.
  • … nutzen ihre Berichterstattung nicht, um sich oder anderen Vorteile zu verschaffen.
  • … stimmen sich grundsätzlich mit ihrem:r Vorgesetzten ab, falls durch Mitgliedschaft, Bekleidung eines Amtes oder durch ein Mandat in Vereinen, Parteien, Verbänden und sonstigen Institutionen, durch Beteiligung an Unternehmen, durch gestattete Nebentätigkeit oder durch eine Beziehung zu Personen oder Institutionen der Anschein erweckt werden könnte, dass dadurch die Neutralität ihrer Berichterstattung über diese Vereine, Parteien, Verbände, Unternehmen, Personen und sonstigen Institutionen beeinträchtigt würde.
  • … beachten mit besonderer Sorgfalt die vom Österreichischen Presserat in der Publikation „Grundsätze für die publizistische Arbeit (Ehrenkodex für die österreichische Presse)“ oder „Richtlinien des Österreichischen Presserates zur Finanz- und Wirtschaftsberichterstattung“ zusammengefassten gesetzlichen und berufsethischen Verpflichtungen der Presse zu Insiderinformationen.

Einladungen, Geschenke und Pressereisen

Die Gefährdung unabhängiger journalistischer Arbeit durch persönliche Vorteilsnahme ist Gegenstand der Ziffern 4 und 8 des Ehrenkodex für die österreichische Presse. Schon der Anschein, die Entscheidungsfreiheit von Journalist:innen könne durch die Gewährung von Einladungen oder Geschenken beeinträchtigt werden, ist zu vermeiden.

Die Journalistinnen und Journalisten des STANDARD …

  • … weisen in geeigneter Form darauf hin, wenn die Berichterstattung aufgrund von Einladungen erfolgt ist oder Produkte zu Testzwecken zur Verfügung gestellt wurden.
  • … nehmen keine Geschenke an, die den Charakter einer persönlichen Vorteilsnahme haben, oder geben diese – falls die Annahme unvermeidbar ist – an den Verlag weiter, der diese karitativen Zwecken zuführt. Einladungen, die über freundliche Gesten hinausgehen, dürfen nicht angenommen werden.

Umgang mit Quellen

Die Sorgfaltspflicht der Journalistinnen und Journalisten im Umgang mit Quellen ist für die journalistische Arbeit und das Ansehen der Presse in der Öffentlichkeit von höchster Bedeutung. In Ergänzung zu bestehenden gesetzlichen Regelungen regelt der Ehrenkodex für die österreichische Presse in Ziffer 7 den Umgang mit Quellen.

Vereinbarung zu Wertpapierbesitz und Insiderregeln

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von DER STANDARD und derStandard.at, die die über Themen berichten, die in Zusammenhang mit börsennotierten österreichischen Unternehmen stehen, oder die auf eine solche Berichterstattung Einfluss nehmen können, sind verpflichtet, Interessenskonflikte zwischen eigenem Wertpapierbesitz und journalistischer Tätigkeit zu vermeiden.

Sie verpflichten sich, ihren Besitz an unternehmensrelevanten österreichischen Wertpapieren der Chefredaktion und der Ressortleitung unter Zusicherung der Vertraulichkeit und ohne Angabe der Anzahl zu melden.

Sie verpflichten sich, von nun an keine weiteren Wertpapiere dieser Art zu erwerben oder Transaktionen in solchen Wertpapieren mit anderen Personen auf eine Weise abzusprechen, aus der sie einen persönlichen finanziellen Vorteil ziehen könnten.

Sie verpflichten sich, alle offensichtlichen und potenziellen Interessenskonflikte bezüglich Besitz von und Handel mit solchen Wertpapieren der Ressortleitung bzw. der Chefredaktion zu melden. Dies betrifft auch Interessenskonflikte, die durch Haushaltsmitglieder sowie alle anderen Personen, mit denen ein wirtschaftlicher Verbund besteht, entstehen könnten.

Folgende Wertpapiere fallen unter die Regel: Wertpapiere von Unternehmen, die ihren Sitz oder einen Schwerpunkt ihres Geschäftes in Österreich haben und deren gehandelte Kurse durch österreichische Medienberichterstattung beeinflusst werden könnten. Dazu zählen Aktien, auf Aktien basierende Derivatprodukte, Wandelanleihen, Unternehmensanleihen sowie Anteile von Unternehmen, die auf elektronischen Finanzplattformen gehandelt werden oder deren Börsengang bevorsteht. Ausgenommen sind Wertpapiere, die den gesetzlichen Voraussetzungen für den Gewinnfreibetrag bzw. zur Wertpapierdeckung der Pensionsrückstellung (gem. EstG §14/7/4) entsprechen, sowie Investmentfondsprodukte.

Die Regel betrifft grundsätzlich alle Redakteur:innen und ständige freie Mitarbeiter:innen, die überwiegend für den STANDARD bzw. derStandard.at arbeiten und eine Pauschale erhalten.

Mitarbeiter:innen der Wirtschaftsressorts und Mitgliedern der Chefredaktionen ist der Besitz von und der Handel mit oben angeführten Wertpapieren jedenfalls grundsätzlich untersagt. Sollten die genannten Personen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung im Besitz von oben angeführten Wertpapieren sein, sind diese raschest möglich, spätestens aber binnen eines Jahres abzustoßen. Zukäufe sind untersagt. Sollte die Veräußerung wegen damit verbundener Verluste oder aufgrund anderer wesentlicher Faktoren nicht zumutbar sein, ist folgende Regelung maßgebend: Es dürfen keine Wertpapiere verkauft werden, über deren Emittenten in den vorigen zwei Wochen ein Beitrag veröffentlicht wurde oder in den nächsten geplant ist. Darüber hinaus gilt die oben angeführte Regelung, wonach der Besitz der relevanten Wertpapiere Chefredaktionen und Ressortleitungen gemeldet werden muss.

Alle anderen Mitarbeiter:innen sind verpflichtet zu klären, ob allfällige Interessenskonflikte zwischen ihrer journalistischen Tätigkeit und Wertpapierbesitz existieren, und sofern sich diese nicht ausschließen lassen, ihre Ressortleitung bzw. die Chefredaktion darüber zu informieren.

Um daraus resultierende Einschränkungen bei der journalistischen Tätigkeit zu vermeiden, empfiehlt es sich für alle Mitarbeiter:innen, allgemein auf den Besitz von und den Handel mit oben angeführten Wertpapieren zu verzichten.

Insiderinformationen dürfen aus einem Vertraulichkeitsbereich in einem anderen Unternehmensbereich nur dann weitergegeben werden, wenn dies zu Unternehmenszwecken erforderlich ist. Eine solche Informationsweitergabe hat sich auf den unbedingt erforderlichen Zugang zu beschränken. Erfolgt eine Weitergabe von Insiderinformation außerhalb des Rahmens bestehender institutionalisierter und vordefinierter Informationsabläufe, ist dies der Ressortleitung bzw. der Chefredaktion unverzüglich zu melden.

Zuwiderhandeln zieht disziplinäre Maßnahmen nach sich.