STANDARD
Redaktionsstatut

Präambel

Ziel dieses Statuts ist es, die Unabhängigkeit und journalistische Freiheit des STANDARD zu sichern. Das Redaktionsstatut regelt die Zusammenarbeit zwischen Medienmitarbeiter:innen, Herausgeber und Geschäftsführung bzw. Vorstand. Alle Beteiligten verpflichten sich zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Dieses Statut dient insbesondere dem Schutz jener Personen, die durch ihre inhaltliche journalistische Tätigkeit beim STANDARD exponiert sind.

1. Geltungsbereich und Geltungsdauer

1.1. Das Redaktionsstatut des STANDARD gilt für alle publizistischen Belange betreffend das Medium DER STANDARD in allen Erscheinungsweisen und ist diesbezüglich für alle daran beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des STANDARD verbindlich.

1.2. Das Statut ist auf unbefristete Zeit abgeschlossen und wird von allfälligen Eigentümerwechseln nicht berührt. Änderungen können zwischen dem Redaktionsbeirat als Redaktionsvertretung im Sinne von § 5 Abs. 2 Mediengesetz und dem Medieninhaber (vertreten durch Geschäftsführung bzw. Vorstand) schriftlich vereinbart werden. Voraussetzung der Wirksamkeit von Änderungen ist eine Genehmigung der Redaktionsversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten zwölf Monate, wobei die Kündigung nur mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann. Im Jahr 2024 kann abweichend von vorangehender Regelung mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende gekündigt werden.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Statuts unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Abschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Redaktionsstatuts davon unberührt.

2. Selbstverständnis

2.1. DER STANDARD ist ein unabhängiges journalistisches Qualitätsmedium. Gemäß seiner Blattlinie ist DER STANDARD ein liberales Medium. Es ist unabhängig von politischen Parteien, Institutionen und Interessengruppen und wendet sich an alle Lesenden, die hohe Ansprüche an eine gründliche und umfassende Berichterstattung sowie an eine fundierte, sachgerechte Kommentierung auf den Gebieten von Wirtschaft, Politik, Kultur und Gesellschaft stellen. Die Blattlinie bildet das Fundament und den Rahmen aller wechselseitigen Rechte und Pflichten laut diesem Redaktionsstatut.

2.2. DER STANDARD bekennt sich zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, zur Erhaltung der Lebensgrundlagen, zur Demokratie und zum Rechtsstaat. Durch seine publizistische Tätigkeit fördert er deren Schutz und Weiterentwicklung und lehnt folgerichtig Extremismus und Faschismus ab.

2.3. DER STANDARD weist jede Einflussnahme von außen, insbesondere Interventionen von politischen Parteien, Institutionen und Interessengruppen, zurück.

2.4. DER STANDARD setzt sich für die Pressefreiheit, umfassende Informationsfreiheit und journalistische Arbeit von hoher Qualität ein.

2.5. DER STANDARD ist ein überregionales Medium, die Berichterstattung umfasst das Geschehen in den Bundesländern nach Maßgabe seiner überregionalen Relevanz.

2.6. DER STANDARD strebt eine möglichst diverse Redaktion an, insbesondere in Hinblick auf Geschlecht, Herkunft, Migrationsgeschichte und sozioökonomischen Hintergrund. Auf den Erhalt der Diversität der Redaktion soll bei Besetzung offener Stellen bei gleicher Qualifikation Bedacht genommen werden.

2.7. DER STANDARD ist der wahrheitsgetreuen sowie wissenschafts- und evidenzbasierten Berichterstattung verpflichtet.

2.8. DER STANDARD sieht sein publizistisches Angebot als offenen Kommunikationsprozess, der von der Redaktion und der Abteilung User Generated Content gemeinschaftlich professionell und kontinuierlich geführt wird. Community Management ist integraler Bestandteil des Qualitätsanspruchs, der beim STANDARD gelebt wird.

3. Grundsätze redaktioneller Arbeit

3.1. Die Gestaltung redaktioneller Beiträge obliegt allein der Redaktion unter Leitung der Chefredaktion.

3.2. Dies umfasst die Entscheidungshoheit darüber, wann welche Inhalte veröffentlicht werden (Text-, Bild- und Terminhoheit). Themen und Inhalte werden in der Redaktionskonferenz diskutiert.

3.3. Kein:e Redakteur:in darf gezwungen werden, an der inhaltlichen Gestaltung von Beiträgen oder Darbietungen, die seiner:ihrer Überzeugung in grundsätzlichen Fragen oder den Grundsätzen des journalistischen Berufes widersprechen, mitzuarbeiten, soweit seine:ihre Überzeugung nicht der grundlegenden Richtung des Mediums (der Blattlinie) widerspricht. Die technisch-redaktionelle Bearbeitung von Beiträgen oder Darbietungen anderer und die Bearbeitung von Nachrichten dürfen nicht verweigert werden.

3.4. Redaktionsangehörigen darf aus einer gemäß Punkt 3.3 berechtigten Weigerung kein dienstrechtlicher Nachteil entstehen. Dies umfasst alle publizistischen Beitragsformen zu redaktionellen Beiträgen, insbesondere Meinungselemente. Wird in Konfliktfällen keine Einigung erzielt, wird der Beitrag nicht veröffentlicht. Ist dies unmöglich, hat das betroffene Redaktionsmitglied das Recht, seinen Autor:innennamen zurückzuziehen und schriftlich zu begründen, warum keine Verantwortung für den Beitrag übernommen werden kann. Diese Äußerung muss von der direkten Führungskraft und dem Redaktionsbeirat entgegengenommen werden. Beide haben darauf schriftlich zu antworten.

3.5. In der Kommentierung finden auch Minderheitsmeinungen innerhalb der Redaktion ihren Platz.

3.6. Redaktionsmitglieder dürfen ihre Position nicht für persönliche Vorteile nutzen. Der Redaktionsbeirat ist in die Erarbeitung von Compliance-Regelungen einzubinden und wird regelmäßig informiert.

3.7. Das Redaktionsgeheimnis bindet im Außenverhältnis nicht nur die Redaktionsmitglieder, sondern auch den Medieninhaber, den Herausgeber sowie alle Medienmitarbeiter:innen und sonstigen Mitarbeiter:innen des Medienunternehmens, soweit ihnen Informationen, die dem journalistischen Quellenschutz unterliegen, zugänglich werden. Im Innenverhältnis des Unternehmens sind Informationen, die publizistischen Veröffentlichungen zugrunde liegen, mit journalistischer Sorgfalt zu dokumentieren und nur auf „Need-to-know-Basis“ an Personen, die nicht Redaktionsmitglieder sind, weiterzugeben. Die nähere Ausgestaltung der Vorgaben für die Dokumentation sowie die Einbindung von Personen, die nicht Redaktionsmitglieder sind, obliegt der Chefredaktion, welche sowohl die Wahrung der redaktionellen Autonomie (Punkt 3.1) sicherzustellen hat, als auch den Empfehlungen der Rechtsabteilung im Hinblick auf die Prävention zivil-, medien- und strafrechtlicher Belangung im Zusammenhang mit der publizistischen Arbeit der Redaktion Rechnung zu tragen hat.

3.8. Die Trennung von Redaktion und Anzeigenabteilungen sichert die Unabhängigkeit des STANDARD. Eine Einflussnahme dieser Abteilungen auf die redaktionelle Arbeit ist ausgeschlossen. Das gilt für Themenfindung und Gestaltung gleichermaßen. Die Trennung von redaktionellen und nichtredaktionellen Inhalten muss nach außen hin ersichtlich sein. Der Redaktionsbeirat hat im Anlassfall unverzüglich mit Chefredaktion und Verlag dafür Sorge zu tragen, Grenzfälle aus Sicht der Redaktion zu besprechen.

4. Redaktionelle Mitbestimmung

4.1. Der Redaktionsbeirat wahrt die publizistischen Interessen der Redaktion und bildet die Redaktionsvertretung im Sinne von § 5 Abs. 2 Mediengesetz. Das Redaktionsstatut regelt keine Belange, die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zu regeln sind. Im Konfliktfall hat das Arbeitsverfassungsgesetz Vorrang. Die Agenden des Betriebsrats werden somit nicht tangiert. Der Redaktionsbeirat ist der Redaktionsversammlung verpflichtet und wird von ihr nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

4.2. Der Redaktionsbeirat besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder des Redaktionsbeirats wählen aus ihrer Mitte eine Person zum Vorsitz. Die Stimme der vorsitzenden Person ist bei Gleichstand die entscheidende.

4.3. Beschlussfähig ist der Redaktionsbeirat bei Anwesenheit von drei ordentlichen Mitgliedern oder im Fall von deren Verhinderung der entsprechenden Anzahl an Ersatzmitgliedern.

4.4. Über die Inhalte interner Besprechungen des Redaktionsbeirats ist Stillschweigen zu bewahren, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4.5. Die Wahlen zum Redaktionsbeirat finden spätestens alle drei Jahre durch die Redaktionsversammlung statt. In der Redaktionsversammlung stimmberechtigt sind alle fest angestellten Medienmitarbeiter:innen gemäß § 1 Abs. 11 Mediengesetz, die an der inhaltlichen Gestaltung des STANDARD journalistisch mitwirken. Betreuer:innen von Foren und anderen UGC-Angeboten des STANDARD gelten als Medienmitarbeiter:innen, wenn sie (über bloß rechtliche Nachprüfung gemeldeter Inhalte hinausgehend) schöpferisch (gestalterisch) Einfluss auf solche Angebote nehmen (z. B. durch inhaltlich moderierende Tätigkeiten im interaktiven Bereich, etwa in Online-Foren).

4.6. Der Redaktionsbeirat organisiert rechtzeitig, aber spätestens zwei Wochen vor Ende seiner Funktionsperiode eine Redaktionsversammlung. Eine außerordentliche Redaktionsversammlung darf vom Redaktionsbeirat jederzeit und von allen in der Redaktionsversammlung stimmberechtigten Mitgliedern mit schriftlicher Unterstützung von zumindest zehn Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

4.7. Das passive Wahlrecht zum Redaktionsbeirat haben alle aktiv wahlberechtigten Mitglieder der Redaktionsversammlung, ausgenommen Mitglieder der Chefredaktion und Mitglieder des Betriebsrats.

4.8. Der Redaktionsbeirat informiert die Redaktionsversammlung zumindest einmal jährlich im Rahmen einer Redaktionsversammlung über seine Tätigkeit. Bei gravierenden Ereignissen hat eine Information unverzüglich zu erfolgen.

4.9. Die Redaktionsversammlung ist beschlussfähig, sofern die Einladung zur Sitzung mindestens fünf Werktage vor der Versammlung schriftlich verschickt und bekannt gemacht wurde. Der Redaktionsbeirat kann die Chefredaktion zur Teilnahme an der Redaktionsversammlung einladen. Stimmberechtigte dürfen ihre Stimme auf ein anderes Mitglied der Redaktionsversammlung bei Abwesenheit übertragen. Dies muss dem Redaktionsbeirat vorab schriftlich mitgeteilt werden. Auf ein anwesendes Mitglied kann lediglich eine Stimme delegiert werden. Der Redaktionsbeirat hat ein schriftliches Protokoll der Versammlung anzufertigen. Beschlüsse der Redaktionsversammlung sind der Chefredaktion und der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand zeitnah mitzuteilen.

4.10. Dienstverhältnisse dürfen nicht wegen der Ausübung der Funktion eines Redaktionsbeirats oder der Bewerbung für eine solche Funktion gekündigt werden.

4.11. Die Ausübung der Funktion des Redaktionsbeirats durch die Mitglieder hat tunlichst ohne Störung des Betriebs zu erfolgen. Ist ein Tätigwerden während der Arbeitszeit erforderlich, ist die Chefredaktion im Vorhinein zu informieren. Die Tätigkeit gilt in diesem Fall als Arbeitszeit, soweit das aufgewendete Zeitausmaß nicht unverhältnismäßig ist; arbeitsrechtliche Bestimmungen (insbes. gesetzliches und kollektivvertragliches Arbeitszeitrecht und Arbeitsruherecht) sind zu beachten.

4.12. Der Redaktionsbeirat ist von grundlegenden Entscheidungen der Geschäftsführung bzw. des Vorstands oder der Chefredaktion betreffend redaktionelle Belange des STANDARD zeitnah zu informieren, sofern keine Belange Dritter dadurch beeinträchtigt werden. Redaktionelle Belange im Sinne des vorangehenden Satzes sind Bestellung, Wiederbestellung oder Abberufung von Mitgliedern der Chefredaktion, Ressort- und Teamleitungen oder leitenden Redakteur:innen und gravierende Änderungen, welche das Erscheinungsbild, die redaktionelle Struktur, die Blattstruktur, die Content-Strategie, das Online-Bezahl-Modell, die Erscheinungsweise oder die Erscheinungstage betreffen. Die Geschäftsführung bzw. der Vorstand, die Herausgeberschaft und die Chefredaktion verpflichten sich, dem Redaktionsbeirat Gelegenheit zur Anhörung zu geben und das Ergebnis der Anhörung in ihre Überlegungen einzubeziehen und so zeitgerecht zu reagieren, dass Beratungen stattfinden können. Gleichermaßen sind die Chefredaktion und die Geschäftsführung bzw. der Vorstand durch den Redaktionsbeirat über dessen grundlegende Beschlüsse zu informieren. Eine Information des Redaktionsbeirats gemäß den vorstehenden Bestimmungen hat nur dann zu erfolgen, wenn und solange die Umsetzung der angedachten Maßnahme durch ein vorzeitiges Bekanntwerden nicht gefährdet wird.

4.13. Der Redaktionsbeirat kann in redaktionellen Belangen angerufen werden und bei Konflikten vermitteln. Wird das Gremium von Herausgeberschaft, Chefredaktion oder Geschäftsführung bzw. Vorstand zur Konsultation herangezogen, so kann in beiderseitigem Einverständnis die Vertraulichkeit des Gesprächs festgelegt werden. Wird der Redaktionsbeirat von Mitarbeiter:innen kontaktiert, gilt die Verschwiegenheitspflicht. Eine Verschwiegenheitspflicht eines Beiratsmitglieds gilt auch nach Beendigung der Funktion. Unabhängig davon kommt der Redaktionsbeirat mindestens einmal im Jahr zu einem Gespräch mit der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand zusammen. Treffen mit der Chefredaktion finden mindestens einmal pro Quartal statt. Darin werden aktuelle Fragen insbesondere der redaktionellen Unabhängigkeit, der Trennung von Redaktion und Anzeigen- bzw. Marketingabteilung, Compliance und Allfälliges besprochen.

4.14. Zur Förderung der Diskussionskultur und des Austauschs in der Redaktion kann der Redaktionsbeirat zudem Mitglieder der Redaktion bis zu einmal im Monat (mindestens aber zweimal im Jahr) außerhalb der Arbeitszeit zu einem Town-Hall-Meeting mit der Redaktion einladen; abweichend davon gelten bis zu zwei Town-Hall-Meetings pro Jahr bis zu einem Ausmaß von je 2 Stunden (gesamt also 4 Stunden p. a.) als Arbeitszeit. Der Zeitpunkt eines Town-Hall-Meetings ist so zu wählen, dass der Redaktionsbetrieb und das Erscheinen dadurch nicht gefährdet oder unverhältnismäßig (d. h. mehr als erforderlich) beeinträchtigt werden. Zu Town-Hall-Meetings hat der Redaktionsbeirat auch eine Vertretung der Chefredaktion und/oder der Geschäftsführung bzw. des Vorstands einzuladen. Der Redaktionsbeirat moderiert und protokolliert das Treffen. Die Protokolle sind an die Chefredaktion und die Geschäftsführung bzw. den Vorstand zu übermitteln.

4.15. Der Redaktionsbeirat darf Entscheidungen der Redaktionsversammlung betreffend Angelegenheiten der Redaktion des STANDARD nach außen hin kommunizieren. Voraussetzung ist, dass dadurch nicht Geschäftsgeheimnisse offenbart oder sonst wesentliche Interessen des Medieninhabers verletzt werden und keine Belange Dritter dadurch beeinträchtigt werden. Die wesentlichen Interessen des Medieninhabers umfassen alle Informationen, deren vorzeitiges Bekanntwerden für den Wettbewerb des Medieninhabers mit anderen Unternehmen nachteilig ist, dies umfasst z. B. auch die Information über das Vakantwerden und die Besetzung von Schlüsselfunktionen, einschließlich Chefredaktion, nicht aber die Veröffentlichung von Abstimmungsergebnissen gemäß Punkt 4.20. Über eine allfällige Veröffentlichung von Entscheidungen der Redaktionsversammlung im Wege der publizistischen Kanäle des STANDARD entscheidet die Chefredaktion nach Anhörung des Redaktionsbeirats. Soweit die Chefredaktion sich für eine Veröffentlichung entscheidet, hat diese in einer gleichwertigen Prominenz platziert zu werden wie sonstige Meldungen in eigener Sache. Betreffen die Entscheidungen der Redaktionsversammlung die Chefredaktion unmittelbar (insbesondere Abstimmungsergebnisse gemäß Punkt 4.20 dieses Status), so obliegt die Entscheidung über die Veröffentlichung der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand.

4.16. Wenn eine Stelle in der Chefredaktion vakant wird, ist der Redaktionsbeirat über Pläne für die etwaige Nachbesetzung der Stelle zu informieren. Der Redaktionsbeirat kann eigene Vorschläge einbringen. Über den Inhalt dieser Beratungen ist jedenfalls Stillschweigen zu bewahren.

4.17. Die Geschäftsführung bzw. der Vorstand hat den Redaktionsbeirat über die Vertragsunterzeichnung eines:r Kandidaten:in für den vakanten Posten der Chefredaktion ehestmöglich (unter Berücksichtigung der Interessen des:der Kandidaten:in und dessen:deren bisherigem:n Arbeitgeber:in) zu informieren und anzuhören. Dieser kann eine Redaktionsversammlung einberufen und den:die Kandidaten:in zu einem Antrittsgespräch mit der Redaktion einladen, und der:die Kandidaten:in kann von den Mitgliedern der Redaktion befragt werden.

4.18. Für Ressorts ist eine Ressortleitung zu benennen. Redakteur:innen können im Rahmen der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie der arbeitsvertraglichen Vereinbarung auch für mehrere Ressorts bzw. ressortübergreifend tätig werden.

4.19. Gegen kritikwürdiges Verhalten einer der Chefredaktion nachgeordneten journalistischen Führungskraft in der Redaktion, das geeignet erscheint, die journalistische Qualität der Berichterstattung zu beeinträchtigen, oder die in diesem Statut festgehaltenen Rechte und Pflichten verletzt, kann jedes Mitglied der Redaktionsversammlung Beschwerde an den Redaktionsbeirat führen. Die Chefredaktion ist über die jeweilige Beschwerde zeitnah zu informieren. Auf Wunsch des:der Beschwerdeführers:in hat der Redaktionsbeirat die Wahrung seiner:ihrer Anonymität zu gewährleisten. Bei Vorliegen dreier voneinander unabhängiger und substantiierter Beschwerden unterschiedlicher Beschwerdeführer:innen hat der Redaktionsbeirat das Recht, eine Teilversammlung mit den der Führungskraft unterstellten Medienmitarbeiter:innen einzuberufen, in der diese eine Vertrauensabstimmung abhalten können. Wird der Führungskraft mehrheitlich das Vertrauen versagt, hat der Redaktionsbeirat eine begründete Empfehlung an die Chefredaktion dahingehend abzugeben, ob die betreffende Person von ihrer Führungsfunktion zu entbinden ist; diese trifft die Letztentscheidung autonom, hat die Empfehlung dabei jedoch in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Als Führungskraft im Sinne dieses Punktes 4.19 gilt ein:e Medienmitarbeiter:in, dem:der zumindest drei Medienmitarbeiter:innen berichtspflichtig sind.

4.20. Betreffen die Beschwerden gemäß Punkt 4.19 Mitglieder der Chefredaktion, sind der Herausgeber und die Geschäftsführung zu informieren. Der Redaktionsbeirat hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 4.19 im Hinblick auf ein Mitglied der Chefredaktion das Recht, eine Teilversammlung mit allen Medienmitarbeiter:innen in der direkten Berichtslinie der Chefredaktion einzuberufen, in der diese eine Vertrauensabstimmung abhalten kann. Wird einem Mitglied der Chefredaktion dabei mehrheitlich das Vertrauen versagt, hat der Redaktionsbeirat eine begründete Empfehlung dahingehend abzugeben, ob die betreffende Person von ihrer Führungsfunktion zu entbinden ist. Die Geschäftsführung bzw. der Vorstand haben aufgrund dieser Empfehlung binnen maximal vier Wochen zu entscheiden, ob die Person von ihrer Führungsfunktion abgezogen und die Stelle neu ausgeschrieben und besetzt wird. Sollte sich die Geschäftsführung bzw. der Vorstand dazu entschließen, gegen die Empfehlung des Redaktionsbeirats die Chefredaktion nicht neu zu besetzen, hat der Redaktionsbeirat erneut das Recht, die Teilversammlung einzuberufen. Beharrt eine Zweidrittelmehrheit dieser Versammlung auf ihrer Entscheidung, hat der Redaktionsbeirat den Herausgeber und die Geschäftsführung bzw. den Vorstand damit zu befassen. Sollte die Geschäftsführung bzw. der Vorstand erneut an der Person festhalten, ist ihr Entschluss dem Redaktionsbeirat schriftlich zu begründen.

5. Schlichtung

5.1. Herrscht zwischen dem Redaktionsbeirat, der Chefredaktion und/oder der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand Uneinigkeit über die Auslegung oder den Wirkungsbereich von in diesem Statut vereinbarten Regelungen, so hat eine Aussprache zwischen Geschäftsführung bzw. Vorstand, Chefredaktion, Herausgeberschaft und Redaktionsbeirat zu erfolgen. Gibt es keine Einigung, so schlichtet (i) in einem Konflikt zwischen Ressortleitung und Redaktionsbeirat die Chefredaktion; (ii) in einem Konflikt zwischen Chefredaktion und Redaktionsbeirat die Geschäftsführung bzw. der Vorstand; und (iii) bei Scheitern einer Schlichtung nach (i) oder (ii) der Herausgeber.

6. Gültigkeit des Statuts
Dieses Statut gilt ab 22.12.2023.

Dieses Statut gilt ab 22.12.2023.